Eine gute Nachricht für Betriebsratsgründer: Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Beschäftigte, als Mitglieder zu wählen sind, kann auch ein Betriebsrat mit einer geringeren als der gesetzlichen Mitgliederzahl errichtet werden. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers, Betriebsräte zu bilden, wenn die nötige Mindestzahl von Beschäftigten vorliegt - so das Bundesarbeitsgericht.
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