IG Metall Alfeld-Hameln-Hildesheim
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26.04.2024, 11:04 Uhr

BAG-URteil

Befristen verboten!

  • 06.08.2019
  • Aktuelles, Recht & Rat

Nach dem Bundesarbeitsgericht war eine Befristung mit demselben Arbeitgeber möglich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurücklag. Von dieser Ansicht mussten die obersten deutschen Arbeitsrichter abrücken.

Rechtstipp des DGB Rechtschutzes

Denn im letzten Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen gekippt. Als Erster profitierte davon ein Mitglied der IG Metall Paderborn, das mit dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz durch alle Instanzen ging.

Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieser Satz aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist Ausgangspunkt für zahlreiche und jahrelange Rechtsstreite um die Frage, wie weit die frühere und die neue Beschäftigung zeitlich auseinanderliegen dürfen.

Kein generelles Befristungsverbot

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konnte nicht an seiner Rechtsprechung festhalten, wonach eine sachgrundlose Befristung drei Jahre nach Ende des letzten Vertrages wieder möglich sei. Allerdings führe auch nicht jede vorherige Beschäftigung zu einem Befristungsverbot. Die Gerichte für Arbeitssachen hätten im Einzelfall zu prüfen, ob ein Schutz des Arbeitnehmers vor Kettenbefristungen erforderlich ist, so das Fazit des BAG.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 161/15

Mehr zum Thema von Silke Clasvorbeck vom DGB Rechtsschutz

 

 


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