IG Metall Alfeld-Hameln-Hildesheim
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08.05.2024, 11:05 Uhr

Tarifpolitik

Textile Dienste: Die Inflationsausgleichsprämie

  • 10.07.2023
  • Aktuelles

Wer sie bekommt und in welcher Höhe?

Die Tarifverträge der IG Metall wirken.

Voraussetzungen
Die Inflationsausgleichprämie bekommen alle Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag dem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate angehört haben. Auszubildende müssen zu den Stichtagen in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Es gibt keine weiteren Voraussetzungen! Ausgenommen sind nur Beschäftigte und Auszubildende, die am jeweiligen Stichtag ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben oder wirksam verhaltensbedingt gekündigt wurden.

Die Stichtage sind:

  • 1. Juli 2023 für die 1. Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € netto, bzw. 500 € netto für Azubis; Auszahlung im Juli 2023
  • 1. Januar 2024 für die 2. Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 300 € netto, bzw. 150 € netto für Azubis; Auszahlung im Januar 2024


Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt netto, also in voller Höhe, ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Sie darf außerdem nicht auf den Lohn, das Gehalt oder die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, auch nicht auf übertarifliche Zulagen.

Keine Anrechnung betrieblicher IAPs
Eine bereits freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie kann ebenfalls nicht angerechnet werden, es sei denn, die Zahlung würde insgesamt 3.000 € überschreiten.

Teilzeitbeschäftigte
Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Inflationsausgleichsprämie im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Vollzeitarbeitszeit von 37 Stunden/Woche, mindestens jedoch 270 € im Juli 2023 und mindestens 130 € im Januar 2024. Maßgebend für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist die Arbeitszeit am jeweiligen Stichtag. Die Inflationsausgleichsprämie reduziert oder erhöht sich nachträglich nicht.

Ruhendes Arbeitsverhältnis
Ruht das Arbeitsverhältnis währen des Auszahlungszeitraums (Juni 2023 bis Februar 2024), erfolgt ein Abzug für jeden vollen Kalendermonat um ein Neuntel. Ruht das Arbeitsverhältnis nur an einzelnen Tagen, z.B. auf Grund einer unbezahlten Freistellung, erfolgt kein Abzug.

Kurzarbeit
Beschäftigte in Kurzarbeit haben einen Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie entsprechend ihrer regulären Arbeitszeit, wenn sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Eine Kürzung auf Grund der Kurzarbeit ist unzulässig.

Abweichung nur mit Zustimmung der IG Metall
Abweichungen von den Auszahlungsmodalitäten sind nur mit Zustimmung der IG Metall möglich. Es werden jedoch immer 1.300 € netto ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann beantragen, die Auszahlungszeitpunkte und die jeweilige Auszahlungshöhe jeweils anders zu regeln.


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