Nach Paragraf 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer dort genannten personellen Einzelmaßnahme zu unterrichten und die Zustimmung dazu einzuholen.
Nach Paragraf 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer dort genannten personellen Einzelmaßnahme zu unterrichten und die Zustimmung dazu einzuholen.
Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann.
Eine erst nach Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung eines Neueingestellten erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats ist nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß. Äußert sich der Betriebsrat hierzu innerhalb der einwöchigen Frist des Paragrafen 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG nicht, gilt seine Zustimmung nicht als erteilt.
Das Urteil des BAG ist vom 21. November 2018 – 7 ABR 16/17