Gewerkschaften haben einen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen. Dieser besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber unmittelbar tarifgebunden ist. Fällt die Tarifbindung, entfällt auch der Unterlassungsanspruch – so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Quelle: BAG (25.01.2023), Aktenzeichen 4 ABR 4/22. Pressemitteilung vom 25.1.2023.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags (3.2.2023) lag die Entscheidung des BAG noch nicht im Volltext vor.
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