Das BAG fällte bereits vor einiger Zeit ein richtungsweisendes Urteil für AT-Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie.
Auch außertarifliche Mitarbeiter (AT) profitieren von den Tarifverträgen der IG Metall. Das ergibt sich schon aus der Definition: So müssen zum Beispiel die Entgelte besser sein als die tariflich geregelten Entgelte. Im Entgeltrahmentarifvertrag ist seit Jahren das sogenannte “Abstandsgebot” festgeschrieben worden.
Deshalb muss das durchschnittliche Monatsentgelt mindestens 15% über dem höchsten Entgelt der entsprechenden Entgelttabelle liegen! Und das Gute ist, hierfür zählt jede Stunde Arbeit. Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommen eines AT-Beschäftigten ist die tarifliche Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche und das Entgelt der höchsten Entgeltgruppe. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Abstandsgebot nochmal höchstrichterlich vorgerechnet:
Rechenhilfe Beispiel
Höchstes Tabellenentgelt 5.863 €
/ Tarifliche Arbeitszeit /35 Stunden
X Vereinbarte Arbeitszeit x 40 Stunden
= Vergleichsentgelt =6.701 € (gerundet)
X 1,15 (15% Abstand) x 1,15
= Mindestentgelt* = 7.706 €
(*Enthält auch alle rechtsverbindlichen Sonderzahlungen)
Das bedeutet: Jede tarifliche Entgelterhöhung der Tabelle hebt also auch das Mindestentgelt für AT-Beschäftigte an. Für AT-Beschäftigte gilt es also genau zu schauen und nachzurechnen. Und wenn das Einkommen nicht korrekt ist, hilft die IG Metall ihren Mitgliedern natürlich gerne weiter. Anspruch auf die Erfüllung der tarifvertraglichen Regelung besteht allerdings nur Gewerkschaftsmitglieder. Wer sich also auf den Tarifvertrag und das zu grunde liegende Urteilt des BAG bezieht, sollte also auch Mitglied der IG Metall sein.
IG Metall-Mitglied zu sein, rechnet sich offenbar für alle Beschäftigtengruppen!
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