Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit der Entscheidung 17 Sa 1112/20 vom 24.3.2021 zur Anspruchsgrundlage des Manteltarifvertrages Metall- und Elektroindustrie Niedersachsen bei der Wandlung von „8 TV T-Zug Tagen“ gegen 27,5 Prozent eines Monatsverdienstes für besonders belastete Beschäftigte in Schichtarbeit ein klarstellendes Urteil gesprochen.
Streitig war die Formulierung „üblicherweise“ im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der niedersächsischen Metallindustrie vom 15.2.2018 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld vom 15.2.2018 (TV T-ZUG).
Der Tarifvertrag
Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der niedersächsischen Metallindustrie vom 15.2.2018 (MTV) stellt gemäß § 3.13.1 abschließend fest:
„Für folgende Beschäftigtengruppen besteht die Möglichkeit, statt des tariflichen Zusatzgeldes (A) gemäß § 2 Ziff. (1) a) TV T-ZUG eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen.
Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die in:
beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten Schichtmodelle beschäftigt sein werden. (…)“
Der Fall:
Der Kläger erbringt seine Arbeitsleistung unstreitig seit über 20 Jahren bei dem beklagten Unternehmen in einem Schichtsystem.
Gemäß § 3.13 des MTV können Beschäftigte in besonderen Fällen (s.o. Auszug für Schichtarbeitende) statt des tariflichen Zusatzgeldes (A) nach § 2 Ziff. (1) a) TV T-ZUG eine tarifliche Freistellungszeit in Höhe von 8 Tagen gemäß § 3.3.13 MTV in Anspruch nehmen. Diese Wandlungsmöglichkeit kann gemäß § 3.13.4 MTV durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung auf den ganzen Betrieb, bestimmte Beschäftigtengruppen oder Abteilungen/ Bereiche erweitert werden. Eine Betriebsvereinbarung liegt im Unternehmen nicht vor.
Eine ordnungsgemäße beantragte Gewährung der Wandlung des Zusatzgeldes in 8 zusätzliche freie Tage wurde durch die Personalabteilung der Beklagten abgelehnt, da nach Ansicht des Unternehmens, die ausgeführte Schichtarbeit in diesen Zeiten prägend und dauerhaft üblich gewesen sein müsse. Der tarifgebundene Arbeitgeber der Metall- und Elektroindustrie stellt bei der innerbetrieblichen Beurteilung und -rechnung des Wandlungsanspruchs ein für Außenstehende willkürliches Zahlenkonstrukt auf, um die Anspruchsgrundlage der Wandlung, die im Tarifvertrag abschließend mit „üblicherweise“ festgeschrieben ist, subjektiv zu berechnen.
Das Kläger macht geltend, dass „üblicherweise“ gemäß des MTV eine gewöhnliche, meistens und normalerweise Tätigkeit im Schichtsystem darstellen würde und bei der Beurteilung der Erfüllung der Anspruchsgrundlage zur Gewährung von 8 zusätzlichen freien Tagen, statt der Auszahlung von 27,5 Prozent eines Monatsverdienstes, keinerlei zahlenmäßig zu erbringende Früh-, Spät- oder Nachtschichten zu erbringen sei. Erforderlich sei lediglich, dass der Beschäftigte zur Arbeit in allen Schichtarbeiten im Berechnungszeitraum eingesetzt werde.
Das Urteil
„Die Tarifverträge der IG Metall halten vor dem Arbeitsgericht stand und stärken die betrieblichen Kolleginnen und Kollegen. Ein Rechtsbeistand für Mitglieder der IG Metall vor der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein Garant für eine kompetente Beratung der Mitglieder und schafft Klarheit für die betrieblichen Auseinandersetzungen,“ stellt Mathias Neumann, 2. Bevollmächtigter der IG Metall Alfeld-Hameln-Hildesheim und Betriebsbetreuer des betroffenen Betriebsratsgremiums und Unternehmens klar.