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18.04.2024, 16:04 Uhr

Rechtsschutz

Streit um den TV T-ZUG

  • 19.10.2020
  • Aktuelles, Vertrauensleute, Recht & Rat, Betriebe / Branchen

Was gilt bei der Einführung eines neuen Tarifvertrags, wenn Arbeitgeber in der Vergangenheit die Geltung von Tarifverträgen anerkannt haben? Gilt dann auch ein völlig neuer Tarifvertrag? Mit einem alten Anerkennungstarifvertrag musste sich das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigten.

Arbeitsrecht für Gewerkschafter*innen.

Seit letztem Jahr gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (TV-T ZUG). 2019 erhielten alle tarifgebundenen Arbeitnehmer*innen daraus einen Zusatzbetrag in Höhe von 400 €.

Was regelt der TV T-ZUG darüber hinaus?

Der Tarifvertrag gewährt statt einer normalen Erhöhung des Entgelts ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 27,5 % eines Monatsverdienstes. Erstmalig haben die besonders durch Schicht/Kinder /Pflege belasteten Beschäftigten ein Wahlrecht und können statt des Zusatzgeldes acht Tage bezahlte Freistellung beantragen.
 
Neumann arbeitet in einem alteingesessenen Betrieb der Metallindustrie. Mit dem TV T- ZUG Anfang 2019 brannte in der Firma Streit auf, ob dieser neue Tarifvertrag oder überhaupt die Tarifverträge in der Firma Anwendung finden. Die Tariflohnerhöhungen wurden immer weitergegeben, das Tarifsystem ERA aber nie eingeführt.

Geld nicht oder nur an einige gezahlt

Da war der Unfrieden groß. Wer die individuellen Voraussetzungen erfüllte, musste die zusätzlichen Freistellungstage bis Ende Oktober 2018 beantragen. Diese wurden in 2019 ausnahmslos gewährt.
 
Im Juli 2019 wurde dann das Urlaubsgeld fällig. Da gab es auf einmal allerhand Konstellationen, wie der Arbeitgeber mit diesem Anspruch umging. Manche erhielten neben der Freistellung das Urlaubsgeld, manche die Freistellung, aber kein Urlaubsgeld. Die noch nicht ganz so langjährig Beschäftigten erhielten gar nichts, ebenso der Betriebsratsvorsitzende obwohl schon länger beschäftigt.

Gutachten zur Tarifbindung

Der Arbeitgeber wollte klären, ob er überhaupt an den Tarifvertrag gebunden ist und beauftragte einen ehemaligen BAG-Richter mit einem Gutachten. Das erste Dilemma: im Betrieb gab es unterschiedliche Formulierungen in den Arbeitsverträgen. Bis zu einem Zeitpunkt wurden Arbeitsverträge abgeschlossen, nach denen sich eine Tarifbindung begründen ließ. In später geschlossenen Verträge fand sich nur noch eine Formulierung, wonach die Arbeitsbedingungen sich an dem Tarifvertrag orientieren. Hier verneinte der Gutachter eine Tarifbindung.
 
Der Gutachter musste dann seine Stellungnahme noch erweitern, denn es gab einen Anerkennungstarifvertrag aus den achtziger Jahren, aus dem auf eine Tarifbindung geschlossen werden konnte. Ob aber auch ein gänzlich neuer Tarifvertrag dann gelten solle, also ausdrücklich zur Geltung des TV T-ZUG, ist der Gutachter nicht gefragt worden. Klar war nur, der alte Anerkennungstarifvertrag wurde nie gekündigt.

Arbeitgeber gewährte keine Leistung für 2020

Neumann, der Betriebsratsvorsitzende und vier weitere Arbeitnehmer*innen hatten überhaupt kein Geld aus dem TV T-ZUG erhalten, zwei davon waren die freien Tage gewährt worden, nicht aber das zusätzliche Urlaubsgeld.
 
Für 2020 wurden weder Freistellungstage noch Zahlung gewährt, sodass auch andere Arbeitnehmer den Klageweg einschlugen.
 
Umfangreicher Arbeitgebervortrag in der 1. Instanz

Um die 40 Seiten lang waren die Schriftsätze, mit dem auf die Klagen zu jedem möglichen Ansatzpunkt wortreich und mit vielen Zitaten aus Urteilen erwidert wurde.
 
Die Tarifbindung sei, wenn sie überhaupt bestehe, nicht dynamisch, argumentierte der Arbeitgeber. Selbst wenn eine Tarifbindung eingetreten sei, habe dies nur zu Folge, dass die in der Anlage des Tarifvertrages genannten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung gelten. Auf keinen Fall aber sollten neue Tarifverträge davon erfasst sein.
 
Wie ist die Bezugnahmeklausel auszulegen?

Eine Auslegung, dass das gesamte Tarifwerk gelten solle, verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und sei als sogenannte Blankettverweisung unwirksam. So ein weiterer Einwand des Arbeitgebers. Außerdem hätten sich die Parteien des Anerkennungstarifvertrags verpflichtet, die Anlage, in der die gültigen und anwendbaren Tarifverträge gelistet waren, zu aktualisieren. Dies ist allerdings unstreitig nie erfolgt.
 
Weiter hieß es, die Bezugnahmeklauseln kämen nicht zur Geltung, es läge kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor und der Tarifvertrag habe keinen reinen Entgeltcharakter, sei also nicht wie die Lohnerhöhungen weiterzugeben.
 
Arbeitsgericht Bonn urteilt einheitlich für die Kläger*innen

Die sechs Klagen waren bei zwei unterschiedlichen Kammern des Gerichts gelandet. Um das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, geben sich die Gerichte Geschäftsverteilungspläne. Darin wird geregelt, wie die Neueingänge auf die Kammern zu verteilen sind. Obwohl gleichzeitig eingereicht, kann es dann dazu kommen, dass unterschiedliche Kammern für die Klagen zuständig sind.
 
Beide Kammern haben sich mit den vielen Argumenten nicht auseinandersetzen müssen. Denn sie haben aufgrund des Anerkennungstarifvertrages eine Geltung des TV T-ZUGs angenommen.
 
Berufungsverfahren bestätigt die erstinstanzlichen Entscheidungen

Die Anwaltskanzlei des Arbeitgebers legte sich nochmals ins Zeug. Das Ergebnis waren knapp 50 Seiten Berufungsbegründung und weitere 20 Seiten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Neben dem Themenkreis in der ersten Instanz wurde sogar angebracht, der Richter/die Richterin beim Arbeitsgericht Bonn hätte überraschend entschieden und zu schnell die Urteile abgesetzt. Der Vorwurf: Die Erörterungen aus dem Kammertermin wären gar nicht mehr in die Entscheidung eingeflossen.
 
Doch das alles half nichts. Neumann und seine Kollegen*innen mussten am Termin teilnehmen und erlebten so eine lange Diskussion im Landesarbeitsgericht. Am Schluss stand dann die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
 
Eintritt in den Arbeitgeberverband

Eigentlich war die Luft vor dem Termin schon raus. Der Arbeitgeber hat sich entschieden, dem Arbeitgeberverband beizutreten. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann für die Gewerkschaftsmitglieder alle für den Bereich geltenden Tarifverträge. Es wurde von angekündigt und teilweise schon umgesetzt, dass für das Jahr 2020 die Freistellungstage gewährt und das Urlaubsgeld gezahlt wird.
 
Trotzdem waren die kämpferischen Anwältinnen nicht bereit, die Forderungen anzuerkennen. So musste das Landesarbeitsgericht in allen vier Verfahren entscheiden und bestätigte, dass Neumann und seinen Kollegen*innen die Forderungen zustehen.


Quelle: DGB Rechtsschutz vom 17. Oktober 2020


Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.8.2020 – Az. 4 Sa 412/20. Hinweis: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag zu dieser Entscheidung der Volltext noch nicht vor.


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