Das BAG hat durch Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – festgestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Betriebsrat kann die Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nicht nach § 87 BetrVG erzwingen, da dies bereits gesetzlich geregelt ist. Die IG Metall begrüßt die Entscheidung. Sie ist geeignet, dazu beizutragen, dass ausufernde Arbeitszeiten eingedämmt werden und geleistete Arbeit vollumfänglich vergütet wird.
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