IG Metall Alfeld-Hameln-Hildesheim
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28.03.2024, 19:03 Uhr

Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeiterfassung

  • 15.09.2022
  • Aktuelles, Betriebe / Branchen, Recht & Rat

Das BAG hat durch Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – festgestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Betriebsrat kann die Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nicht nach § 87 BetrVG erzwingen, da dies bereits gesetzlich geregelt ist. Die IG Metall begrüßt die Entscheidung. Sie ist geeignet, dazu beizutragen, dass ausufernde Arbeitszeiten eingedämmt werden und geleistete Arbeit vollumfänglich vergütet wird.

BAG fällt richtungsweisendes Urteil zur Zeiterfassung.

Arbeitszeit ist von der ersten Stunde an zu erfassen, um Überstunden zu erfassen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen. Der Betriebsrat hat in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dem BAG zufolge ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzu-führen. Zu diesem Ergebnis ist das BAG mittels europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift gelangt.

Da sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten bereits aus dem Gesetz ergibt, besteht kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems. Umso wichtiger wird in Zukunft die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bei der Ausgestaltung, Durchführung und Überwachung der Arbeitszeiterfassung durch den Betriebsrat sein.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vor. Sobald eine schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, werden weitere Informationen veröffentlicht.

Quelle: IG Metall Vorstand, Fachbereich  Betriebs- und Branchenpolitik, Ressort Betriebsverfassung und Mitbestimmungspolitik, vom  14.09.2022.


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