IG Metall Alfeld-Hameln-Hildesheim
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25.04.2024, 11:04 Uhr

Arbeitsrecht

Wenn die tarifliche Freistellungszeit mit Krankheit zusammenfällt

  • 16.03.2022
  • Aktuelles, Recht & Rat

Tarifgebundene Arbeitnehmer*innen der Metall- und Elektroindustrie können acht Tage zusätzlich im Jahr freinehmen, wenn sie Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder im Schichtdienst arbeiten. Dieser Anspruch wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Freistellung arbeitsunfähig ist. Und er ist nicht auf das Kalenderjahr befristet. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz fest. Das Verfahren führte das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht.

Recht so!

[...] Die tarifliche Freistellungszeit beruht auf der Vorstellung der IG Metall von „tariflichen Gesundheitstagen“. Dafür wurden drei besonders belastete Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit eingeräumt, statt des tariflichen Zusatzgeldes mehr freie Tage beanspruchen zu können. Zwangsläufig muss dann die freie Zeit auch tatsächlich nutzbar sein. Deshalb kann der Anspruch nicht allein dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber die freien Tage festlegt. 

Aber das BAG hat nicht nur bestätigt, dass der tarifliche Anspruch auf zusätzliche freie Tage nicht erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig ist. Es hat auch bestätigt, dass der Anspruch nicht auf das Kalenderjahr befristet ist. Der Kläger bekommt also seine zwei freien Tage statt des tariflichen Zusatzgeldes, wie es auch sein ursprünglicher Wunsch war.   

Angelika Kapeller vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht hat den Kläger vor dem BAG vertreten. Ihr Kommentar: Es ist offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien den besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern mit dem Wahlrecht eine zusätzliche Leistung zukommen lassen wollten. Das Risiko, den gesamten Anspruch dadurch zu verlieren, dass sie im festgelegten Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkranken, würde das Gegenteil bewirken. Dieser „Arbeitsunfähigkeitsfalle“ hat das BAG zu Recht eine Absage erteilt.


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