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17.04.2024, 01:04 Uhr

Arbeitsrecht

Was ändert sich durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

  • 04.01.2023
  • Aktuelles, Recht & Rat

Seit dem 1. Januar 2023 besteht aufgrund der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) nicht nur sozial-, sondern auch arbeitsrechtlich eine neue Rechtslage.

Seit dem 1. Januar 2023 besteht aufgrund der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) arbeitsrechtlich eine neue Rechtslage.

Auf Grund einer Gesetzesänderung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entfällt für die meisten Arbeitnehmer die bisherige Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), während die Krankenkasse die eAUB direkt dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen hat (§ 109 Abs. 1 SGB IV in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung).

Bei Fragen zur Gesetzesänderung beraten wir (Tel.: 05151 - 9 3668 - 0) euch gern persönlich. Einen ersten Überblick zur neuen Rechtslage gibt der folgende Text.

Welche Pflichten bestehen für Arbeitnehmer*innen ab dem 1. Januar 2023, wenn die Pflicht zur Vorlage der AUB entfällt?
Es bestehen folgende Pflichten für gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer*innen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (AU):

  • Weiterhin die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) - in tarifgebundenen Unternehmen sind unter anderem auch die entsprechende Regelungen im jeweiligen Manteltarifvertrag zu beachten: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  • Darüber hinaus muss er gemäß des seit dem 1. Januar 2023 geltenden § 5 Abs. 1a EFZG seine AU und die voraussichtliche Dauer zu den Zeitpunkten nach § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 EFZG ärztlich feststellen lassen, also, wenn der Arbeitgeber keinen früheren Zeitpunkt verlangt, spätestens an dem Arbeitstag, der auf den dritten Kalendertag ab Eintritt der AU folgt.
  • Schließlich ist er verpflichtet, sich eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes aushändigen zu lassen. Achtung: Die dem Arbeitnehmer ausgehändigte Bescheinigung kann ihm selbst weiterhin als verfügbares Beweismittel mit hohem Beweiswert dienen, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber die AU in Frage stellt (vgl. BT-Drucks. 19/13959, 37, 39; BAG 8.9.2021, 5 AZR 149/21, Rn. 12 f.).

Gilt die Gesetzesänderung für alle Arbeitnehmer?
Die Neuregelung gilt auch für geringfügig Beschäftigte, die nicht in Privathaushalten beschäftigt werden. Sie gilt aber nicht für

  • Gesetzlich Versicherte, die sich durch Ärzte untersuchen lassen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
  • Privatversicherte.
  • Geringfügig in Privathaushalten Beschäftigte.

Für diese Beschäftigtengruppen bleibt es bei den bisherigen Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 EFZG, also mit Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung in Papierform („gelber Schein“) beim Arbeitgeber.

Gelten tarif- oder arbeitsvertraglich geregelte Vorlagepflichten weiter, wenn die gesetzliche Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1a EFZG seit dem 1. Januar 2023 entfallen ist?
Nein! Nach § 12 EFZG kann vom Gesetz zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer nicht abgewichen werden. Abweichende, also, den Beschäftigten schlechter stellende Regelungen sind insoweit unwirksam.



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