IG Metall Alfeld-Hameln-Hildesheim
https://www.igmetall-alfeld-hameln-hildesheim.de/aktuelles/meldung/nachweisgesetz-welche-bedeutung-haben-die-aenderungen-im-nachweisgesetz-fuer-bestandsbeschaeftigte/
18.04.2024, 20:04 Uhr

Arbeitsrecht

Nachweisgesetz: Welche Bedeutung haben die Änderungen im Nachweisgesetz für Bestandsbeschäftigte?

  • 18.08.2022
  • Aktuelles, Recht & Rat

Zum 1. August 2022 traten im Nachweisgesetz Rechtsänderungen in Kraft. Der Arbeitgeber muss gegenüber den Arbeitnehmer*innen nunmehr über weitere vereinbarte Bedingungen einen schriftlichen Nachweis erbringen.

Änderungen im Nachweisgesetz zum 1. August 2022.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche, vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen (wie zum Beispiel den Arbeitsplatz, die Dauer der Arbeitszeit, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Dauer des Erholungsurlaubs etc.) auszuhändigen. In der Neufassung des § 5 Nachweisgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass Beschäftigte, die bereits vor dem 1. August 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum betreffenden Arbeitgeber gestanden haben, von ihrem Arbeitgeber verlangen können, dass er auch ihnen gegenüber die Vertragsinhalte aushändigen muss, die nun neu in die Nachweispflicht aufgenommen worden sind.

Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, den Bestandsbeschäftigten auch ohne deren ausdrückliches Verlangen einen entsprechenden aktualisierten Nachweis auszuhändigen. Der Nachweis dokumentiert dann das, was zwischen den Parteien bereits vereinbart worden ist. Das Angebot des Arbeitgebers, den bestehenden Vertrag neu abzuschließen, birgt hingegen die Gefahr, das inhaltlich zu verändern, was zwischen den Vertragsparteien zuvor vereinbart worden war. Auf eine solche Vertragsänderung hat der Arbeitgeber keinen Anspruch. Auch die Neuregelungen des Nachweisgesetzes geben dem Arbeitgeber keinen diesbezüglichen Anspruch! Es geht bei der Einhaltung des Nachweisgesetzes eben nicht darum, Vereinbarungen zu treffen, sondern „nur“ um eine schriftliche Dokumentation dessen, was bereits vereinbart worden ist.

Für weiter führende Auskünfte stehen wir gern zur Verfügung (Tel.: 05151-96638-0).


Drucken Drucken